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   OVG Sachsen, 27.11.2013 - 1 A 237/13   

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OVG Sachsen, 27.11.2013 - 1 A 237/13 (https://dejure.org/2013,47603)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 27.11.2013 - 1 A 237/13 (https://dejure.org/2013,47603)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 27. November 2013 - 1 A 237/13 (https://dejure.org/2013,47603)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Sachsen

    BAföG § 1, § 21, § 23 Abs. 1, § 23 Abs. 3
    Ausbildungshilfe, Ausbildungsverhältnis, Ausbildungsvergütung, ; Studienförderungsvertrag, Pflichtpraktikum, Praktikumsvergütung, Prinzip der sparsamen Gesamtdeckung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einkommensanrechnung bei einem stipendienartig ausgestalteten privaten Studienförderungsvertrag mit Betriebsbindungsklausel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einkommensanrechnung bei einem stipendienartig ausgestalteten privaten Studienförderungsvertrag mit Betriebsbindungsklausel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 21.09.1989 - 5 C 10.87

    Ausbildungsförderung - Förderungsbegrenzung - Subsidiaritätsprinzip -

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.11.2013 - 1 A 237/13
    20 Anders als das Verwaltungsgericht und der Beklagte hält der Senat die private Studienförderung des Klägers durch die ... GmbH, die den monatlichen Freibetrag des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG a. F./n. F. jeweils deutlich überstieg, nicht für eine "Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis" i. S. v. § 23 Abs. 3 BAföG, weshalb von diesem Einkommen (§ 21 Abs. 1 BAföG, vgl. BVerwG, Urt. v. 21. September 1989 - 5 C 10.87 -, juris Rn. 13 f; Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand April 2012, § 23 Rn. 6 a. E.) ein monatlicher Freibetrag in der vorgenannten Höhe anrechnungsfrei blieb.

    Dabei folgt der Senat der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 21. September 1989 - 5 C 10.87 -, juris Leitsatz 1), nach der § 1 Halbsatz 2 BAföG "keinen gegenüber den Vorschriften der nachfolgenden Abschnitte eigenständigen förderungsbegrenzenden Regelungsgehalt hat".

    Dazu reicht es jedoch nicht, dass beide Leistungen einer individuellen Ausbildungsförderung dienen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21. September 1989 - 5 C 10.87 -, juris Rn. 14).

    Ein solches Verständnis von § 23 Abs. 3 BAföG drängt sich nach dem Gesetzeswortlaut nicht auf und liefe nicht nur dem Normzweck der Freibetragsregelung in § 23 Abs. 1 BAföG, sondern auch dem aus der programmatischen "Grundsatzbestimmung" (vgl. BVerwG, Urt. v. 21. September 1989 - 5 C 10.87 -, juris Rn. 8) des § 1 BAföG abzuleitenden "Prinzip der sparsamen Gesamtdeckung" (Ramsauer/Stallbaum/Sternal a. a. O. § 1 Rn. 16) zuwider, nach dem Auszubildende möglichst nicht auf Nebentätigkeiten angewiesen sein, sondern sich auf ihre mit öffentlichen Mitteln geförderte Ausbildung konzentrieren, sie sinnvoll planen und zielstrebig durchführen sollen.

  • BVerwG, 14.12.1994 - 11 C 22.93

    Gewährung von Ausbildungsförderungsleistungen - Freibeträge vom Einkommen und

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.11.2013 - 1 A 237/13
    21 Eine sog. Vollanrechnung nach § 23 Abs. 3 BAföG wird im Anschluss an einen Prozesskostenhilfebeschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22. November 2000 (- 7 S 608/00 -, juris) und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 14. Dezember 1994 - 11 C 22.93 -, juris Rn. 13) zur Bedarfsergänzungs- und Entlastungsfunktion ausbildungsförderungsrechtlicher Freibeträge vorgenommen, wenn ein Auszubildender Einkünfte für Leistungen erhält, die er "im Rahmen einer seiner Ausbildung dienenden praktischen Tätigkeit" erzielt und die nicht - wie etwa bei Nebentätigkeiten in der vorlesungsfreien Zeit - das Ergebnis "besonderer zusätzlicher Anstrengungen" sind, sondern dem Auszubildenden "praktisch zwangsläufig durch und für die Ausbildung zufließen" (so die vielzitierten Formulierungen des VGH BW a. a. O.; dem folgend OVG Rh.-Pf., Urt. v. 17. Februar 2011 - 7 A 11082/10 -, juris Rn. 20; VG Dresden, Urt. v. 8. März 2012 - 5 K 1889/09 -, UA S. 5; ebenso Humborg, in: Rothe/Blanke a. a. O., § 23 Rn. 33; Ramsauer/ Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl., § 23 Rn. 31).

    Hinzu kommt, dass der von der Freibetragsregelung bezweckte Anreiz für Auszubil- 30 dende, die Sozialleistungen der Ausbildungsförderung im Wege der Selbsthilfe aufzustocken, nicht nur durch einzelne Nebentätigkeiten während der vorlesungsfreien Zeit (so unter Hinweis auf die damalige Lebenswirklichkeit "bedürftiger Studenten" BVerwG, Urt. v. 14. Dezember 1994 - 11 C 22.93 -, juris Rn. 13) oder durch die kontinuierliche Ausübung von Minijobs (so die Begründung für die letzte Erhöhung der Freibeträge des § 23 Abs. 1 im Gesetzentwurf der Bundesregierung aus dem Jahr 2007, vgl. BT-Drs. 16/5172, S. 23 f), sondern auch dadurch gewährleistet wird, dass Ausbildungsbeihilfen Privater über einen längeren Zeitraum in Anspruch genommen werden, die an "Anstrengungen" eines Auszubildenden in der Vergangenheit (hier: berufliche Vortätigkeit des Klägers) sowie an berufsbezogene vertragliche Verpflichtungen für einen Zeitraum nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung anknüpfen (hier: mehrjährige Betriebsbindung).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.11.2000 - 7 S 608/00

    Kürzung der Ausbildungsförderung um Ausbildungsvergütung

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.11.2013 - 1 A 237/13
    21 Eine sog. Vollanrechnung nach § 23 Abs. 3 BAföG wird im Anschluss an einen Prozesskostenhilfebeschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22. November 2000 (- 7 S 608/00 -, juris) und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 14. Dezember 1994 - 11 C 22.93 -, juris Rn. 13) zur Bedarfsergänzungs- und Entlastungsfunktion ausbildungsförderungsrechtlicher Freibeträge vorgenommen, wenn ein Auszubildender Einkünfte für Leistungen erhält, die er "im Rahmen einer seiner Ausbildung dienenden praktischen Tätigkeit" erzielt und die nicht - wie etwa bei Nebentätigkeiten in der vorlesungsfreien Zeit - das Ergebnis "besonderer zusätzlicher Anstrengungen" sind, sondern dem Auszubildenden "praktisch zwangsläufig durch und für die Ausbildung zufließen" (so die vielzitierten Formulierungen des VGH BW a. a. O.; dem folgend OVG Rh.-Pf., Urt. v. 17. Februar 2011 - 7 A 11082/10 -, juris Rn. 20; VG Dresden, Urt. v. 8. März 2012 - 5 K 1889/09 -, UA S. 5; ebenso Humborg, in: Rothe/Blanke a. a. O., § 23 Rn. 33; Ramsauer/ Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl., § 23 Rn. 31).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.02.2011 - 7 A 11082/10

    Praktikumsvergütung als anrechenbares Einkommen

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.11.2013 - 1 A 237/13
    Zur Einkommensanrechnung (§§ 21 ff. BAföG) bei einem stipendienartig ausgestalteten privaten Studienförderungsvertrag mit Betriebsbindungsklausel (Abgrenzung zu OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17. Februar 2011 - 7 A 11082/10 -, FamRZ 2011, 1184).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2010 - 12 E 480/10

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses des vertikalen Verlustausgleichs i.R.d.

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.11.2013 - 1 A 237/13
    Zur Einkommensanrechnung (§§ 21 ff. BAföG) bei einem stipendienartig ausgestalteten privaten Studienförderungsvertrag mit Betriebsbindungsklausel (Abgrenzung zu OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17. Februar 2011 - 7 A 11082/10 -, FamRZ 2011, 1184).
  • VG Osnabrück, 10.07.2012 - 1 A 11/12

    Verzicht auf Straßenausbaubeiträge zu Unrecht beanstandet

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.11.2013 - 1 A 237/13
    10 Auf den Antrag des Klägers hat der Senat die Berufung durch Beschluss vom 12. März 2013 - 1 A 11/12 - wegen ernstlicher Zweifel an der entscheidungstragenden Auslegung des § 23 Abs. 3 BAföG zugelassen.
  • OVG Niedersachsen, 07.12.2015 - 4 PA 251/15

    Ausbildungsverhältnis; Einkommen; Einkünfte; Freibetrag; Pflichtpraktikum;

    Um eine Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis handelt es sich, wenn das Einkommen dem Auszubildenden praktisch zwangsläufig durch und für die Ausbildung zufließt, also nicht das Ergebnis besonderer zusätzlicher Anstrengungen ist, die Anerkennung durch einen Freibetrag verdienen könnten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 22.11.2000 - 7 S 608/00 -, DVBl 2001, 179; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17.2.2011 - 7 A 11082/10 - Sächs. OVG, Urt. v. 27.11.2013 - 1 A 237/13 -, SächsVBl 2014, 115).
  • VG Minden, 29.01.2021 - 6 K 1403/18
    vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 27. November 2013 - 1 A 237/13 -, juris Rn. 42.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2019 - 12 E 638/18
    Nach der abweichenden Auffassung, der Wortlaut des § 23 Abs. 3 BAföG deute eher darauf hin, eine Vollanrechnung nur dann vorzunehmen, wenn die finanziellen Leistungen an den Auszubildenden der Ausbildungsstätte selbst zuzurechnen seien, so Sächs. OVG, Urteil vom 27. November 2013 - 1 A 237/13 -, juris Rn. 41 f., käme eine Vollanrechnung wohl nicht in Betracht, weil die Vergütung, die der Kläger von der S. F. GmbH erhielt, der Hochschule I. -M. von vornherein nicht zuzurechnen sein dürfte, wenn die studien- und prüfungsrechtlichen Regelungen der Hochschule eine für die Bachelorarbeit zu leistende Projekttätigkeit nicht als notwendig vorsehen (vgl. § 2 Abs. 4 BAföG zu Pflichtpraktika).
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